Rechtlicher Leitfaden


 

Legale und illegale Inhalte auf schweizer Poker-Webseiten

 
Intro
Offensichtlich herrscht allgemeine Unsicherheit, was für Informationen und Links auf schweizer Pokerwebseiten und in Pokerforen publiziert werden dürfen, um nicht gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstossen. Aus diesem Grund habe ich mich mit einem Fragenkatalog an das Sekretariat der Eidg. Spielbankenkommission (ESBK) gewendet. Aus diesem Gespräch hier nun eine Zusammenfassung zu den erlaubten und illegalen Inhalten einer Webseite.
 
Es gilt zu beachten, dass allgemeine rechtsverbindliche Aussagen seitens der ESBK nicht abgegeben werden können. Erst anhand der konkreten Einzelfallprüfung lässt sich die Tragweite der vorgenommenen Marketinghandlung abschätzen.
 
 
Klar Illegal
Um es gleich vorwegzunehmen hier schon mal die Dinge, welche illegal sind und somit nicht auf eine schweizer Webseite gehören.
 
Werbung für Online-Casinos!
Obwohl das Spielen in einem Online-Casino nicht strafbar ist, ist die Werbung dafür illegal. (Nachzulesen unter: http://www.esbk.admin.ch -> Themen -> Illegales Glücksspiel -> Internetcasinos)
 
Die gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich im Spielbankengesetz. Die telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet, ist verboten (Art. 5 Spielbankengesetz). Wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, wird mit Busse bis zu CHF 500'000.00 bestraft (Art. 56 Abs. 1 lit. a Spielbankengesetz). Werbung für Online-Casinos gilt als Organisationsbeitrag eines an sich in der Schweiz illegalen Glücksspiels.
 
Als Werbung für ein Online-Casino gelten z.B. Banner, aber auch Hypertext-Links oder Affility-Links. Sobald man dadurch mit einem Klick zum Online-Casino kommt, ist es ganz klar illegale Werbung, da durch einfachen Klick ein Direktzugang zum illegalen Glücksspiel geschaffen wird.
 
 
Klar Legal
Im Gegensatz zur Werbung für Online-Casinos, ist die Werbung für Spielgeldseiten erlaubt. Ein Banner oder sonstige Werbung zu z.B. Partypoker.NET geht also in Ordnung. Ebenso ist natürlich auch Werbung für konzessionierte Casinos oder Freeroll-Turniere erlaubt. Die Online-Freerolls müssen zwingend mit der Plattform einer Playmoney-Seite erfolgen. 
 
Erlaubt sind auch Hypertext-Links zu Seiten, welche nach unserem Recht illegale Werbung enthalten. Gemeint sind damit z.B. Webseiten von Pokershops, Foren, Vereinen oder Fachzeitschriften. Wenn man also z.B. einen Link publiziert zu cardplayer.com und es bei Cardplayer einen Affility-Link zu Partypoker.COM hat, dann ist das nicht verboten.
 
Textliche Erwähnung von Online-Casinos (also ohne Hypertext-Link) ist ebenfalls erlaubt. Wenn also jemand über ein Onlineturnier bei Titanpoker.com berichtet oder jemand in einem Forum schreibt, dass er am liebsten bei Fulltilt spielt wegen den guten Reloadboni, dann ist das ok. Der Schreiber gibt hier seine Erfahrungen oder seine Meinung weiter und ist nicht in erster Linie daran interessiert andere Leute zum Spielen zu animieren.
 
Der vollständigkeitshalber noch am Rande erwähnt: Werbung für Online-Casinos in Printmedien ist ebenfalls nicht verboten. (Dies kann jedoch, wie eingangs bereits erwähnt, nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden.)
 
 
Unklare Situationen
Nun gibt es aber auch Links und Werbung für Webseiten, bei denen die gesetzliche Situation nicht eindeutig geregelt ist und somit im Ermessensspielraum der ESBK liegen. Darunter fallen z.B. Links zu Rakeback- oder Bonusseiten. An und für sich, sind diese Links nicht direkt illegal, da man ja nicht mit einem Klick im Online-Casino landet. Es kann aber durchaus sein, dass je nach Umfeld des Links und der entsprechenden Zielseite, es wiederum ganz offensichtlich ist, dass durch die Zwischenverlinkung die Direktverlinkung umgangen wird und damit Leute zum Glücksspiel animiert werden sollen. 
 
In diese Kategorie fallen zum Beispiel auch Texte oder graphische Werbung, hinter welchen zwar kein Hyperlink steckt, aber die Absicht eindeutig ist. Ein bezahlter Banner ohne Hyperlink ist also ebenfalls verboten.
 
Diese Absicht ist immer die entscheidende Frage, ob Werbung, welche keinen Direktzugang zum Glücksspiel vermittelt, als legal oder illegal eingestuft wird! Ein beabsichtigter, direkter Hypertextlink ist immer verboten.
 
 
Haftung
Die ganzen Informationen betreffen natürlich nur "schweizer Webseiten". Wenn der Betreiber also auf einer Südseeinsel sitzt und der Server in der Karibik steht, dann spielt es keine Rolle, ob die Website eine .ch-Domäne ist. Davon ausgehend, dass der Betreiber aber in der Schweiz wohnt (egal wo der Server steht und was für eine Top-Level Domäne benutzt wird), sieht die Haftungsfrage so aus:
 
Private Website / Blog:
Hier ist klar, dass in der Regel eine Einzelperson als Domäneninhaber und Betreiber dahintersteht, welche für den Inhalt verantwortlich ist.
 
Verein:
Bei einem Verein als Inhaber und Betreiber der Website wird die für die verbotene Marketinghandlung verantwortliche Person ermittelt und bestraft.
 
Forum:
Der Forumsbetreiber ist grundsätzlich für den Inhalt verantwortlich. Da ein Forum aber einen öffentlichen Charakter hat und die Kontrolle gerade bei grossen Foren sehr schwer sein kann, würde die ESBK den Forumsbetreiber zuerst auf Verstösse durch Forumsmitglieder hinweisen und dem Betreiber dadurch Zeit zum Handeln geben. Anderst sieht es natürlich aus, wenn der Forumsbetreiber sich selber an den Forumseinträge beteiligt oder selber illegale Werbung zu Online-Casinos setzt.
 
Hinzu kommt, dass viele Forenprogramme Texte mit "www." als Link erkennen und daraus selbständig einen Hypertext-Link bilden. Wenn nun ein Forumsmitglied einen Text schreibt in dem z.B. "... www.pokerstars.com ..." vorkommt, dann wird daraus ein direkter Link zu einem Online-Casino. In der Regel steht aber kaum die Absicht dahinter direkt Werbung für das Online-Casino zu machen. Hier kommt der oben erwähnte Punkt der Verwarnung zum tragen.
Wenn übrigens in einem Forum ein Beitragsschreiber eruierbar ist (was meistens aufgrund der Anonymität eher nicht der Fall ist), dann würde dieser auch zur Rechenschaft gezogen.
 
 
Rechtliche Grundlage für Bussen bildet das Spielbankengesetz (SBG). Bei einem Strafverfahren wird durch das Sekretariat der Spielbankenkommission ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und nach der Untersuchung durch die Kommission eine Busse verfügt. Auf Gesuch kann der Entscheid an ein Gericht weitergezogen werden. In der Praxis ist dies aber bisher nicht vorgekommen. Es gibt also keinen Präzedenzfall dazu.
 
Allfällige Bussen werden nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens bemessen. Bisher wurden im Zusammenhang mit Marketinghandlungen für Onlineglücksspiele Bussen unter CHF 5'000.00 ausgesprochen.
 
Gewähr
Die ESBK weisst darauf hin, dass allgemeine rechtsverbindliche Aussagen seitens der ESBK nicht abgegeben werden können. Erst anhand der konkreten Einzelfallprüfung lässt sich die Tragweite der vorgenommenen Marketinghandlung abschätzen. Dieses Dokument ist folglich nur als grober Leitfaden zu verstehen.
 
 
 
(Dave Camenisch / 25. September 2007 / alle Angaben ohne Gewähr)